Sommelierverein @ FB

Statuten des Ersten steirischen Sommeliervereines


§ 1 Name und Sitz des Vereines
1) Der Verein führt den Namen „Erster Steirischer Sommelierverein“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Graz.

§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1) Pflege und Förderung der Weinkultur
2) Ausbildung professioneller Sommeliers
3) Information der Mitglieder über Belange des Tourismus und der Getränkewirtschaft mit dem Schwerpunkt Wein
4) Pflege der Kontakte der Mitglieder zu anderen Sommeliervereinigungen sowie Institutionen und Organisationen des Tourismus und der Weinwirtschaft
5) Öffentlichkeitsarbeit in allen Bereichen des Tourismus und der Weinwirtschaft

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
1) Organisation und Abhaltung von Kursen und Prüfungen für professionelle Sommeliers (nur für ordentliche Mitglieder)
2) Abhaltung von Veranstaltungen und Präsentationen
3) Veranstaltung von Studienreisen, Exkursionen und Betriebsbesuchen
4) Gesellige Veranstaltungen
5) Durchführung von Wettbewerben
6) Herausgabe von Informationsschriften
7) Gründung von Regionalgruppen

§ 4 Aufbringung der Mittel
1) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
d) Freiwillige Spenden und Förderungsbeiträge
e) Sonstige Einnahmen
2) der Verein ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1) ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und entweder eine professionelle Tätigkeit im Tourismus oder in der Weinwirtschaft ausüben oder Interesse an der Weinkultur haben.
2) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die bereit sind, die Tätigkeit des Vereines zu fördern.
3) Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Verein und seiner Ziele erworben haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages des Beitrittswilligen der Vorstand, wobei die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann.
2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung.
3) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen, mit der Einschränkung, dass die im Abs. 3 1 genannte Tätigkeit (Teilnahme an Kursen und an der Prüfung für professionelle Sommeliers) nur den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten ist. Das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Vollversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Vollversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10 die Vollversammlung
1) die ordentliche Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und hat mindestens alle 3 Jahre stattzufinden.
2) eine außerordentliche Vollversammlung hat binnen 4 Wochen stattzufinden:

a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung.
b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG)
d) auf Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG)
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§12 (2) der Statuten)

3) Die Vollversammlung ist vom/n dem/der Präsidenten/in, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/in einzuberufen, wobei alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.
7) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
8) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder mit derselben Tagesordnung beschlussfähig.
9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, in denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz der Vollversammlung führt der/die PräsidentIn, bei dessen Verhinderung der/die VizepräsidentIn. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Vollversammlung
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entscheidung und Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Der Vorstand
1) der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentenIn, dem/der VizepräsidentIn, dem/der KassierIn und seinem/r StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn und seinem/r StellvertreterIn, den beiden Ehrenvorständen aus Weinbau und Weinhandel, sowie aus bis zu 5 Beisitzern/Innen.
2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, zu beantragen, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
3) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierten Mitglieder haben im Vorstand nur beratende Stimme.
4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
5) Der Vorstand ist vom/von der PräsidentIn, in dessen Verhinderung vom/von der VizepäsidentIn schriftlich oder mündlich einzuberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
8) Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung der/die VizepräsidentIn. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglied.
9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktion erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
10) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses.
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
c) Vorbereitung der Vollversammlung.
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
2) Der Vorstand ist berechtigt, ein Sekretariat zu errichten und eine Geschäftsordnung festzulegen.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der/die PräsidentIn ist der höchste VereinsfunktionärIn. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane.
2) Der/die SchriftführerIn hat den/die PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Im/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.
3) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.
4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der PräsidentIn und vom/von
der SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der PräsidentIn und vom/von der KassierIn gemeinsam zu unterfertigen.
5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der PräsidentIn der/die VizepräsidentIn, anstelle des/der Schriftführers/In und des/der Kassiers/In ihre Stellvertreter.

§ 15 Die Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Vollversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.

§ 16 Das Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht § 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 17 Auflösung des Vereines
1) die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinner der §§ 34 ff BAO zu verwenden.